AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma ARCO-Polstermöbel GmbH & Co. KG

Gültig ab 1. Juni 1989

• Allgemeines
• Angebote
• Aufträge
• Liefertermin
• Preise
• Versand und Gefahrenübergang
• Zahlung
• Eigentumsvorbehalt
• Haftung und Mängel
• Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges
• Gültigkeit

1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma ARCO Polstermöbel GmbH & Co. KG GmbH – im Folgenden kurz „ARCO“ genannt – sowie der damit verbundenen Geschäftsvorfälle. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind für ARCO nicht bindend, auch wenn sie dessen Anfrage oder Bestellung zu Grunde gelegt werden, und ARCO ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Alle übrigen anders lautenden Nebenabreden oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von ARCO. Durch die Annahme der Auftragsbestätigung von ARCO wird das Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen erklärt. Ein Widerspruch gegen diese Geschäftsbedingungen hat unverzüglich zu erfolgen.

2. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend. Sie gelten nur für das aus der Auftragsbestätigung hervorgehende Bestimmungsland.

3. Aufträge
Ein Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung und zu den in ihr angegebenen Bedingungen zustande. Dabei wird auch der Umfang der Lieferung festgelegt.

4. Liefertermin
Alle Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich. Sie gelten nur als ungefährer Anhalt.
Aus einer wie auch immer verursachten Überschreitung der Lieferzeiten oder Liefertermine kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten, insbesondere keine Vertragsstrafen geltend machen oder vom Vertrage zurücktreten. Fälle höherer Gewalt, z. B. Streiks oder Aussperrung, Verkehrs- oder Betriebsstörungen bei ARCO oder seinen Lieferanten berechtigen ARCO, die Lieferung hinauszuschieben oder aber vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dadurch den Auftraggeber zu irgendwelchen Ansprüchen zu berechtigen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht ab, so berührt dies seine Zahlungspflicht nicht. ARCO ist dann berechtigt, nach vorheriger Abmahnung und Fristsetzung die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vorzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

5. Preise
Es gelten die am Tage des Kaufabschlusses gültigen Preise als vereinbart. Abweichungen von dieser Regel setzen eine besondere schriftliche Vereinbarung voraus.

6. Versand und Gefahrenübergang
Die Wahl der Versandart ist ARCO überlassen. Wünscht der Auftraggeber eine besondere Versandart oder eine Direktlieferung an seinen Kunden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Bei einem Warenwert unter 500 Euro werden Frachtkosten berechnet. Bei grenzüberschreitendem Verkehr erfolgt die Lieferung frei deutsche Grenze oder von deutschem See- oder Flughafen unverzollt und unversteuert. Wird die Ware versandt – gleichgültig durch wen und auf wessen Kosten -, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über mit der Warenübergabe an den Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen des Werkes. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Verzögerung an den Auftraggeber über. Transport-, Feuer- und sonstige Risiken trägt der Auftraggeber.

7. Zahlung
Die Beträge der ARCO-Rechnungen sind durch Zahlung auf eines der angegebenen Bankkonten oder auf das Postgirokonto von ARCO gemäß ausgewiesener Zahlungsbedingungen zu regulieren und zwar in deutscher Währung. Diskontfähige Wechsel – in begrenztem Umfange und nach vorheriger Zustimmung von ARCO – werden nur zahlungshalber hereingenommen, sofern die Regulierung innerhalb des
Zahlungszieles erfolgt. Diskontspesen und eventuelle Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Akkreditive müssen unwiderruflich und von einer deutschen Bank bestätigt sein, eine Laufzeit von mindestens zwei Monaten nach Ausstellungsdatum haben und Teilverschiffungen erlauben. Bei Zielüberschreitung sind die geschuldeten Beträge –
vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens – mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit sechs vom Hundert p. a. zu verzinsen.
Eingehende Zahlungen werden stets mit der ältesten Schuld verrechnet, auch wenn vom Auftraggeber die Zahlung einer anderen bestimmten Rechnung vorgeschrieben ist. Wenn Umstände bekannt werden, die den Eingang der Forderung zweifelhaft erscheinen lassen, behält sich ARCO vor, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. vom Vertrage zurückzutreten. Als solche Umstände gelten Wechsel
– und Scheckproteste, Warnungen von Banken und Auskunfteien. Dabei kann der Auftraggeber die Offenlegung der Informationsquelle nicht verlangen. 
Zahlt der Auftraggeber die Forderung von ARCO nicht fristgerecht, ist ARCO berechtigt, vereinbarte Lieferungen nicht auszuführen, ohne zum Ersatz eines
etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Die Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen sowie die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Auftraggebers sind nur zugelassen, wenn diese von ARCO anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware, die nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt durch den Auftraggeber weiter veräußert werden darf, bleibt bis zur Bezahlung aller ARCO Forderungen – auch künftig entstehender – aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum von ARCO. Die Einstellung einzelner Forderungen in ein Kontokorrent sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Darüber hinaus tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der unter Vorbehalt stehenden Ware an ARCO ab, die die Abtretung annimmt. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen eines etwaigen Kontokorrents. Der Auftraggeber bleibt bis zum jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt, die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen bei Fälligkeit selbst einzuziehen. ARCO ist jedoch nach eigenem Ermessen berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung offen zu legen. Dazu hat der
Auftraggeber unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an ARCO zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine Verpfändung oder Abtretung dieser Forderung an einen Dritten sind unzulässig. Der Auftraggeber hat ARCO über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt von ARCO stehenden Waren oder die im Voraus an ARCO abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der pfändende Dritte ist ebenfalls unverzüglich auf die bestehenden Rechte hinzuweisen. Alle durch die Pfändung entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Sind die Forderungen von ARCO im Sinne von Ziffer 7, Absatz 7, gefährdet, so ist ARCO berechtigt, die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuholen und hierzu auch die Geschäftsräume des Auftraggebers zu betreten. Alle Kosten solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Auftraggebers. In einem solchen Falle hat dieser jede – auch unverschuldete – Wertminderung zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Außerdem hat der Auftraggeber ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm vorhandenen Waren, die unter Eigentumsvorbehalt von ARCO stehen, sowie alle abgetretenen Forderungen aus bereits veräußerten Waren mit Name und Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen anzufertigen und ARCO zu übermitteln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle dem Eigentumsvorbehalt von ARCO unterliegenden und in der Obhut des Auftraggebers befindlichen Waren ausreichend und lückenlos gegen Risiken aller Art zu versichern. Außerdem tritt er vorsorglich für den Eintritt eines Versicherungsfalles den Anteil der Versicherungsleistungen an ARCO ab, der auf den Wert der unter Eigentumsvorbehalt von ARCO stehenden Waren entfällt.

9. Haftung und Mängel
Eine Haftung für Mängel wird nur für nachgewiesenen Fabrikations- oder Materialfehler übernommen. Derartige Mängel können nach Wahl von ARCO durch Ersatzlieferungen oder Beseitigung der Mängel nach Rücksendung der Ware in das Werk oder eine andere Stelle beseitigt werden. Wandelung und Minderung werden ausgeschlossen. Rügen für offene Mängel sind in Europa spätestens binnen 20 Tagen und in Übersee spätestens binnen 60 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Für geheime (verdeckte) Mängel gilt eine Frist von sechs Monaten. Bei Möbelstoffen, Leder und Holzfarbtönen sind Farbabweichungen vom Muster und bei Nachbestellungen nicht zu vermeiden. Deshalb kann ARCO für Farbgleichheit nicht garantieren.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges
Für alle Lieferungen ist der Sitz von ARCO in 96279 Weidhausen hiermit als Erfüllungsort vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten und das Mahnverfahren sind das Amtsgericht oder das Landgericht Coburg. 
Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, beide vom 17.7.1973, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
Es gilt deutsches Recht.
Im Falle eines Rechtsstreits vor nicht-deutschen Gerichten ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten hierfür zu tragen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass seine Dateien EDV-mäßig abgespeichert werden.

11. Gültigkeit
Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. In diesem Fall gilt, dass die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommende zulässige Bestimmung ersetzt wird.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit dem 1. Juni 1989 an die Stelle der früheren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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